MENSCHEN IN NOT e.V.
Gegründet am 19.01.2000

Satzung

S A T Z U N G   D E S   V E R E I N S

Menschen in Not e.V.

§   1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

§   1 Nr. 1

Der Verein führt den Namen „Menschen in Not“ e.V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düren unter der Nummer 1826 eingetragen.

§   1 Nr. 2

Der Verein hat seinen Sitz und seine Geschäfts- / Beratungsstelle auf der Nörvenicher Straße 52 in 52351 DÜREN. Der Verein wurde am 19.01.2000 gegründet. 

§   1 Nr. 3

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. 

§   1 Nr. 4

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§   1 Nr. 5

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke.
 

§   2  Zweck des Vereins

§   2 Nr. 1

Zweck des Vereins ist die karitative und humanitäre Hilfe von bedürftigen Menschen die in Not geraten sind, und die Unterstützung von Vereinen, Hilfsorganisationen und Einrichtungen die denselben Zweck verfolgen.

Diese wird in Form von Beratung, finanzieller Hilfe oder in Sachwerten, oder durch anderweitige Unterstützung erbracht werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung und Förderung von krebs – und schwerstkranken Kindern in NRW, sowie die Unterstützung von Vereinen, Hilfsorganisationen und Einrichtungen die denselben Zweck verfolgen.

 §   2 Nr. 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§   2 Nr. 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandentschädigungen und Arbeitsverhältnisse zwischen Mitgliedern und dem Verein bleiben davon unberührt.

§   2 Nr. 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§   2 Nr. 5

Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§   3  Haushalt und Finanzen

 

Die zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendigen Gelder werden bestritten aus:

a)    Beiträgen aus Fördermitgliedschaften

b)    Geldspenden

c)    Sachspenden

d)    Spendenaufrufen

e)    Spendensammelaktionen

f)     Erträgen aus Vereinsvermögen

g)    Erlöse aus Sonderveranstaltungen

h)    Sonstige Zuwendungen

 

§   4  Erwerb der Fördermitgliedschaft

 

§   4 Nr. 1

Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Vereinssatzung anerkennt.

§   4 Nr. 2

Das Fördermitglied hat kein Stimmrecht.

§   4 Nr. 3

Die Anmeldung als Fördermitglied erfolgt schriftlich an den Vorstand, der über den Erwerb der Fördermitgliedschaft entscheidet.

§   4 Nr. 4

Der monatliche Beitrag der Fördermitgliedschaft beträgt mindestens € 10,--.

§   4 Nr. 5

Die Kündigung der Fördermitgliedschaft ist 2 Wochen vor Ablauf eines Monates schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Die Fördermitgliedschaft endet weiterhin bei Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss des Vorstandes, oder Tod.

 

§   5  Erwerb der „aktiven“ Mitgliedschaft

 

§   5 Nr. 1

„Aktives“ Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, aktiv im Verein mitarbeitet und die Vereinssatzung anerkennt.

§   5 Nr. 2

Das „aktive“ Mitglied hat ein Stimmrecht.

§   5 Nr. 3

Die Anmeldung als „aktives“ Mitglied erfolgt an den Vorstand, der über den Erwerb der „aktiven“ Mitgliedschaft entscheidet.

§   5 Nr. 4

Die „aktive“ Mitgliedschaft ist von einer Beitragszahlung befreit.

§   5 Nr. 5

Die Kündigung der „aktiven“ Mitgliedschaft ist 2 Wochen vor Ablauf eines Monates an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Die „aktive“ Mitgliedschaft endet weiterhin bei Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss des Vorstandes, oder Tod.

 

§   6  Organe des Vereins

 

a)    der Vorstand

b)    die Mitgliederversammlung

 

§   7  Der Vorstand

 

Der Vorstand setzt sich aus folgenden „aktiven“ Mitgliedern zusammen:

 

a)    dem 1. Vorsitzenden

b)    dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden

c)    dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

 

Die Position des Kassenwartes übernimmt automatisch der 1. Vorsitzende, außer die Mitgliederversammlung entscheidet etwas anderes.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§   8  Amtsdauer des Vorstandes

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der „aktiven“ Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§   9  Beschlussfassung des Vorstandes

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied schriftlich oder fernmündlich einberufen wird. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei von drei Vorstandsmitgliedern anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei Abwesenheit ein stellvertretender Vorsitzender. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von allen teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

 

§  10  Die Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende „aktive“ Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

a)   Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.

b)   Entlastung des Vorstandes.

c)   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d)  Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des   Vereins.

 

§  11  Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche oder persönliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

a) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

b) Die Protokollführung übernimmt der Versammlungsleiter.

c) Die Abstimmungen werden offen durchgeführt. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies fordert.

d) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

e) Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

f)  Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine 2/3 – Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine 4/5 – Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

g) Für die Wahlen des Vorstandes gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Nach der Stichwahl erhält der Kandidat mit dem höchsten Stimmanteil der abgegebenen gültigen Stimmen das Amt.

h) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom gesamten anwesenden Vorstand zu unterzeichen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§  13  Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

a) Jedes „aktive“ Mitglied kann bis 3 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich weitere Angelegenheiten und Tagesordnungspunkte einreichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

b) Über weitere Angelegenheiten und Tagesordnungspunkte die während der Mitgliederversammlung eingereicht werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 - Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

c) Satzungsänderungen, die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern vor Beginn der Mitgliederversammlung angekündigt worden sind.

 

 

§  14  Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

a)   Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dies gilt insbesondere bei Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins, sowie wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

b) Die „aktiven“ Mitglieder können jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen, wenn 1/3 der „aktiven“ Mitglieder dies fordern.

c)    Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
 

§  15  Kassenprüfung

 

Die Kassenprüfung, die Bearbeitung der steuerlichen Angelegenheiten und die Einreichung aller steuerlichen Angelegenheiten beim Finanzamt Düren erfolgt durch ein unabhängiges Steuerberatungsbüro durch den Vorstand.

 

§  16  Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

§  16 Nr. 1

a)      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12.f festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

b)   Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und ein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

c)    Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

§  16 Nr. 2

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an folgende gemeinnützige Einrichtung:

     KINDERHOSPIZ „BALTHASAR“

Marie – Theresia – Straße 30 A

57462  OLPE

 

Das Kinderhospitz „Balthasar“ ist eine Einrichtung der gemeinnützigen Gesellschaft der Franziskanerinnen zu Olpe mbH.

 

§  17  Gerichtsstand

 

Düren gilt als vereinbarter Gerichtsstand

 

 

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